Wir raten zum Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung

Da eine bei uns gebuchte Busfahrt (mit und ohne Festivalticket) gemäß deutschem Reiserecht nicht mehr storniert werden kann, sobald sie bezahlt wurde, empfehlen wir den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, denn es kann immer ungeplante Ereignisse geben, die dich daran hindern können, die Busfahrt und deinen Festivalbesuch wahrzunehmen.

Wir haben uns entschlossen, die Hanse-Merkur Reiseversicherung AG als Anbieter für eine Reiserücktrittsversicherung zu empfehlen und bieten dir hier direkt die Möglichkeit, diese Versicherung abzuschließen (Wackenbus.com erhält dafür eine kleine Provision, der Preis für dich bleibt gleich):

Zu den Seiten der Hanse Merkur Versicherung und Reiserücktrittsversicherung sofort abschließen. Zur Hanse Merkur Reiserücktrittsversicherung

  • Die Reiserücktrittsversicherung kannst du übrigens auch noch nach erfolgter Bestellung, jedoch spätestens bis einen Monat vor dem Abfahrtstag abschließen.
  • Eventuell mitgebuchte Festivaltickets werden selbstverständlich mitversichert. Gib also bitte bei Abschluss den gesamten Reisepreis gemäß Bestellbestätigung an.

Wichtig: Wackenbus.com ist nur Vermittler dieser Versicherung. Bei Fragen bitten wir dich, die Website der Hanse Merkur oder die Hanse Merkur Service Hotline unter +49(0)40 4119 1919 zu kontaktieren.


Falls du außerhalb unserer Busfahrt auch sonst viel über’s Jahr verreist, kommen vielleicht auch folgende Versicherungen für dich in Frage:


Auszug aus den Versicherungsbedingungen der Hanse Merkur:

Wann liegt ein Versicherungsfall vor?

  • Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn nach Beginn des Versicherungsschutzes ein versichertes Ereignis eintritt. Das versicherte Ereignis betrifft Sie oder eine Risikoperson und
    • Sie treten deshalb die Reise nicht an.
    • Sie treten deshalb die Reise nicht rechtzeitig an.
    • Sie buchen deshalb die Reise um.

 

Ein versichertes Ereignis liegt vor

  • bei einer unerwarteten schweren Erkrankung. Beachten Sie hierzu bitte unsere Erläuterungen im Teil D.
  • bei Tod.
  • bei einer schweren Unfallverletzung.
  • bei Schwangerschaft oder bei Komplikationen während der Schwangerschaft.
  • bei gebrochenen Prothesen.
  • bei gelockerten implantierten Gelenken.
  • wenn Sie eine Impfung nicht vertragen oder vertragen können.
  • wenn Sie Organe oder Gewebe (Lebendspende) im Rahmen des Transplantationsgesetzes spenden oder empfangen.
  • bei einem erheblichen Schaden von mindestens 2.500,– EUR an Ihrem Eigentum infolge von
    • Feuer,
    • Leitungswasserschäden,
    • Elementarereignissen oder
    • strafbaren Handlungen Dritter (z. B. Einbruchdiebstahl).
  • bei einer unerwarteten gerichtlichen Ladung. Dies gilt, wenn das zuständige Gericht Ihre Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Ladung akzeptiert.
  • bei einer Adoption eines minderjährigen Kindes, sofern Ihre Anwesenheit zum Vollzug der Adoption in die Reisezeit fällt.
  • bei einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber.
  • wenn Sie aus der Arbeitslosigkeit heraus ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr aufnehmen. Versichert ist auch die Tätigkeit mit Mehraufwandsentschädigung (1-EUR-Job).
  • bei konjunkturbedingter Kurzarbeit mit einer Reduzierung Ihres Einkommens, mindestens in Höhe eines regelmäßigen monatlichen Nettolohnes.
  • beim Wechsel des Arbeitgebers. Dies gilt, wenn
    • die Reisezeit in die Probezeit fällt.
    • die Reisezeit in die ersten 6 Monate der neuen beruflichen Tätigkeit fällt.
    • der Versicherungsabschluss vor der Kenntnis des Wechsels erfolgte.
  • bei einer Prüfung, die Sie
    • an einer Schule,
    • an einer Universität,
    • an einer Fachhochschule,
    • an einem College
      nicht bestehen und wiederholen wollen. Dies gilt, wenn die Wiederholung
      • in die versicherte Reisezeit fällt oder
      • bis zu 14 Tage nach der Reise erfolgt.
  • bei Ihrer Nichtversetzung als Schüler oder Ihre Nichtzulassung zur Prüfung, wenn es sich um eine Schul- oder Klassenreise handelt.
  • bei einem unerwarteten Beginn
    • Ihres Bundesfreiwilligendienstes,
    • Ihres freiwilligen sozialen Jahres,
    • Ihres freiwilligen ökologischen Jahres.
      Dies gilt, wenn die Kosten des Rücktritts nicht von einem Kostenträger übernommen werden.
  • wenn Sie Ihr versichertes Verkehrsmittel versäumen aufgrund
    • einer Verspätung eines innerdeutschen öffentlichen Verkehrsmittels um mehr als 2 Stunden oder dessen Ausfall. Öffentliche Verkehrsmittel sind alle für die öffentliche Beförderung von Personen zugelassenen Luft-, Land- oder Wasserfahrzeuge. Nicht als öffentliche Verkehrsmittel gelten
      • Transportmittel, die im Rahmen von Rundfahrten/Rundflügen verkehren,
      • Mietwagen,
      • Taxis,
      • Kreuzfahrtschiffe.
    • eines Verkehrsunfalles während Ihrer Anreise, an dem Sie als Fahrer oder Fahrzeuginsasse beteiligt sind.
  • wenn der zur Reise angemeldete Hund oder die zur Reise angemeldete Katze
    • unerwartet und schwer erkrankt.
    • eine schwere Unfallverletzung erleidet.
    • eine Impfung nicht verträgt.
    • stirbt.